Rechtssatz RS0128465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128465
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen.Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 (BGBl römisch eins 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit Paragraph 19, Absatz 3, UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 29/12f
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 29/12f
- 10 Ob 44/14i
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 44/14i
Beisatz: Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ist aber ausgeschlossen, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung zu einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse des gleichen Typs nicht mehr gewährt werden. Damit wird nämlich kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. (T1)
Beisatz: Es stellt keine planwidrige Lücke im Gesetz dar, dass § 19 Abs 3 UVG nicht auf Haftvorschüsse anzuwenden ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128465
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20121023_OGH0002_0100OB00029_12F0000_001