Rechtssatz RS0128466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128466
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Dem neuen § 19 Abs 3 UVG (auch wenn die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG lediglich den „Antrag auf Vorschussgewährung“ nennt) kann nicht unterstellt werden, dass hier nur auf den ursprünglichen Vorschussgewährungsantrag abzustellen sei und ein Antrag auf Weitergewährung davon nicht erfasst wäre. Daher ist nicht nur der Antrag auf Gewährung, sondern auch jener auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse als „verfahrenseinleitender Antrag“ iSd § 37 Abs 2 UVG anzusehen.Dem neuen Paragraph 19, Absatz 3, UVG (auch wenn die Übergangsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 10, UVG lediglich den „Antrag auf Vorschussgewährung“ nennt) kann nicht unterstellt werden, dass hier nur auf den ursprünglichen Vorschussgewährungsantrag abzustellen sei und ein Antrag auf Weitergewährung davon nicht erfasst wäre. Daher ist nicht nur der Antrag auf Gewährung, sondern auch jener auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse als „verfahrenseinleitender Antrag“ iSd Paragraph 37, Absatz 2, UVG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128466
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20121023_OGH0002_0100OB00029_12F0000_002