Rechtssatz RS0128481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128481
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfäle anzuwendende Recht Art 8 Z5
Rechtssatz
Die in Art 8 Z 5 HStVÜ erwähnte Übertragbarkeit von Ersatzansprüchen ist dahingehend einzuschränken, dass sich die Frage der Übertragung des Anspruchs selbst nach dem maßgeblichen Sonderstatut richtet. Im Übrigen ist diese Bestimmung nur auf rechtsgeschäftliche Abtretungen anzuwenden.Die in Artikel 8, Ziffer 5, HStVÜ erwähnte Übertragbarkeit von Ersatzansprüchen ist dahingehend einzuschränken, dass sich die Frage der Übertragung des Anspruchs selbst nach dem maßgeblichen Sonderstatut richtet. Im Übrigen ist diese Bestimmung nur auf rechtsgeschäftliche Abtretungen anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 27/12b
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 27/12b
Veröff: SZ 2012/95
- 2 Ob 35/15h
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 35/15h
Auch; Beisatz: Die in Art 8 Z 5 HStVÜ erwähnte Übertragbarkeit von Ersatzansprüchen bezieht sich nur auf rechtsgeschäftliche Abtretungen, nicht aber auf Fälle der Legalzession. (T1); Veröff: SZ 2015/112
- 2 Ob 65/16x
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 65/16x
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128481
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20120920_OGH0002_0020OB00027_12B0000_002