Rechtssatz RS0128501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128501
Entscheidungsdatum
26.11.2024
Rechtssatz
Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd § 165 StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO.Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd Paragraph 165, StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO.
Entscheidungstexte
- 15 Os 123/12w
Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 123/12w
Bemerkung: hier: Bekanntgabe eines - von der Zeugin erstmals bei der Vernehmung erhobenen weiteren - Tatvorwurfs in der Ladung an den sodann zur Vernehmung nicht erschienenen Beschuldigten. (T1)
- 15 Os 31/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist eine Antragstellung auf ausnahmsweise ergänzende Vernehmung eines gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO von der Aussage befreiten Belastungszeugen in Abwägung des im Schutz des Zeugen gelegenen Beweismittelverbots (Art 8 MRK) gegen das Verteidigungsinteresse (Art 6 Abs 3 lit d MRK nach Maßgabe im Antrag darzulegender erheblich geänderter Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung nicht ausgeschlossen. (T2)
- 15 Os 85/16p
Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 85/16p
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 86/18h
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 86/18h
Vgl
- 11 Os 125/19w
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 125/19w
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 86/21w
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 86/21w
Beis wie T2
- 14 Os 118/21s
Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
Vgl; Beis wie T2
- 15 Os 30/22h
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 30/22h
Vgl aber; Beis wie T2
- 11 Os 96/24p
Entscheidungstext OGH 22.10.2024 11 Os 96/24p
vgl; Beisatz wie T2
- 11 Os 108/24b
Entscheidungstext OGH 26.11.2024 11 Os 108/24b
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128501
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20121212_OGH0002_0150OS00123_12W0000_001