Rechtssatz RS0128504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128504
Entscheidungsdatum
12.05.2014
Rechtssatz
§ 7 AVG regelt Fälle der Befangenheit von Verwaltungsorganen und deren Konsequenzen mit Bezug auf Verwaltungsverfahren und (iVm § 24 VStG) Verwaltungsstrafverfahren. Indem die in § 5 Z 2 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vorbereiten (und deren Durchführung sichern), dieser also logisch vorangehen, stellt ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln keine Amtsausübung im Sinn des § 7 AVG dar. Solche ‑ nicht im Rahmen des Verwaltungs‑(straf‑)verfahrens gesetzte ‑ Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des § 47 BDG. Auch diese sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter ‑ außer bei (hier nicht gegebener) Gefahr im Verzug ‑ sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.Paragraph 7, AVG regelt Fälle der Befangenheit von Verwaltungsorganen und deren Konsequenzen mit Bezug auf Verwaltungsverfahren und in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) Verwaltungsstrafverfahren. Indem die in Paragraph 5, Ziffer 2, Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vorbereiten (und deren Durchführung sichern), dieser also logisch vorangehen, stellt ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln keine Amtsausübung im Sinn des Paragraph 7, AVG dar. Solche ‑ nicht im Rahmen des Verwaltungs‑(straf‑)verfahrens gesetzte ‑ Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des Paragraph 47, BDG. Auch diese sieht (ähnlich wie Paragraph 7, AVG) vor, dass ein Beamter ‑ außer bei (hier nicht gegebener) Gefahr im Verzug ‑ sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.
Entscheidungstexte
- 17 Os 22/12g
Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 22/12g
- 17 Os 15/14f
Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 15/14f
Vgl; Beisatz: Die Vornahme eines Amtsgeschäfts durch einen Beamten trotz Vorliegens von Umständen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber (auch) den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (T1)
Beisatz: Eine Beeinträchtigung des als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommenden Rechts von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf dessen Führung und Entscheidung durch einen unbefangenen Organwalter scheidet in Konstellationen aus, in denen parteiliches Handeln des Angeklagten zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Parteien in Frage kommt. (T2)
Beisatz: Hier: § 76 Abs1 BAO (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128504
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20130225_OGH0002_0170OS00022_12G0000_001