Rechtssatz RS0128510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128510
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Bei den Anordnungen eines vereidigten Organs der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 4 StVO handelt es sich um Maßnahmen außerhalb der Verkehrsregelung, die nur nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse und jedem Straßenbenützer einzeln zu erteilen sind.Bei den Anordnungen eines vereidigten Organs der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 97, Absatz 4, StVO handelt es sich um Maßnahmen außerhalb der Verkehrsregelung, die nur nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse und jedem Straßenbenützer einzeln zu erteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128510
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0020OB00019_12A0000_001