Rechtssatz RS0128527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128527
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 104/12w
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
Veröff: SZ 2013/9
- 6 Ob 71/15g
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. (so auch 9 Ob 26/14k). (T1)
- 10 Ob 86/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
Auch
- 1 Ob 157/16v
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 157/16v
Auch; Beisatz: Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern (so schon 9 Ob 26/14k ua). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128527
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0080OB00104_12W0000_001