Rechtssatz
Aus § 49 Abs 2, § 170 Abs 1 und Abs 3 sowie § 369 Abs 3 Geo ergibt sich, dass der Vorsteher der Geschäftsstelle, der bei seiner Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze als Organ des Bundes handelt, vornehmlich Realakte zu setzen hat. Er ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreis auf eine gesetz‑ und vorschriftsmäßige Geschäftsführung zu dringen, hat Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 49 Abs 2 Geo), kann jenen Personen, denen ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, Akteneinsicht und Abschriftenerteilung gewähren (§ 170 Abs 2 Geo aF; nunmehr § 170 Abs 1 Geo); ihm steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichts offen (§ 170 Abs 4 erster Satz Geo aF; nunmehr § 170 Abs 3 erster Satz Geo) und er hat die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen (§ 369 Abs 3 Geo).Aus Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 170, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 369, Absatz 3, Geo ergibt sich, dass der Vorsteher der Geschäftsstelle, der bei seiner Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze als Organ des Bundes handelt, vornehmlich Realakte zu setzen hat. Er ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreis auf eine gesetz‑ und vorschriftsmäßige Geschäftsführung zu dringen, hat Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen (Paragraph 49, Absatz 2, Geo), kann jenen Personen, denen ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, Akteneinsicht und Abschriftenerteilung gewähren (Paragraph 170, Absatz 2, Geo aF; nunmehr Paragraph 170, Absatz eins, Geo); ihm steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichts offen (Paragraph 170, Absatz 4, erster Satz Geo aF; nunmehr Paragraph 170, Absatz 3, erster Satz Geo) und er hat die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen (Paragraph 369, Absatz 3, Geo).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128539
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00208_12P0000_002