Rechtssatz RS0128540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128540
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Rechtssatz
Die Normen des § 49 Abs 2, § 363 Abs 1 letzter Halbsatz und § 369 Abs 3 Geo trachten insbesondere, Verfälschungen des Urkundenverzeichnisses hintanzuhalten, und sind als Schutzgesetze gegen Vermögensnachteile anzusehen, die aus der Ausnützung der Stellung als Vorsteher der Geschäftsstelle erwachsen.Die Normen des Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 363, Absatz eins, letzter Halbsatz und Paragraph 369, Absatz 3, Geo trachten insbesondere, Verfälschungen des Urkundenverzeichnisses hintanzuhalten, und sind als Schutzgesetze gegen Vermögensnachteile anzusehen, die aus der Ausnützung der Stellung als Vorsteher der Geschäftsstelle erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128540
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00208_12P0000_003