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Rechtssatz RS0128565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128565

Geschäftszahl

5Ob98/12s; 5Ob110/12f

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

1. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 sieht für den Fall einer außerordentlichen Kündigung nur die Prüfung deren Rechtswirksamkeit, nicht aber deren Rechtmäßigkeit vor. Nach einer rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung ist der Verwaltungsvertrag auch dann beendet, wenn dafür ‑ entgegen Paragraph 21, Absatz 3, WEG 2002 ‑ kein wichtiger Grund vorlag. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrags ist in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 nicht zu prüfen.

2. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund wird diese hinsichtlich des Verwalterentgelts wie eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu behandeln sein. Der bisherige Verwalter behält deshalb seinen Honoraranspruch bis zum Ende jener Verwaltungsperiode, bis zu deren Ende der Verwaltungsvertrag bei ordentlicher Kündigung frühestens hätte beendet werden können, sofern er leistungsbereit gewesen ist und soweit er sich nichts erspart hat. Spricht der Verwalter diesen Honoraranspruch an, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung als Vorfrage im Streitverfahren zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 98/12s
    Veröff: SZ 2012/121
  • 5 Ob 110/12f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 110/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128565

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00098_12S0000_001