Rechtssatz RS0128570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128570
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
Ob der Richter von seinem Recht nach § 9 Abs 1 RPflG Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit keine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt.Ob der Richter von seinem Recht nach Paragraph 9, Absatz eins, RPflG Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit keine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128570
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130123_OGH0002_0070OB00234_12F0000_001