Rechtssatz RS0128585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128585
Entscheidungsdatum
22.08.2023
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art18
Rechtssatz
Nach Art 18 UN‑Kaufrechtsübk sind drei Annahmeformen zu unterscheiden: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.Nach Artikel 18, UN‑Kaufrechtsübk sind drei Annahmeformen zu unterscheiden: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128585
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00215_12T0000_001