Rechtssatz RS0128592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128592
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Die allein mit der Obsorge betraute Person kann als Ort, an dem sich das Kind aufzuhalten hat, grundsätzlich auch das Ausland bestimmen und zwar uU selbst dann, wenn dadurch die Ausübung eines Besuchsrechts erschwert wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 153/12g
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
Bem.: Vgl 10 Ob 25/00z; 1 Ob 274/00a. (T1)
Beisatz: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf keinesfalls gegen das Kindeswohl ausgeübt werden. (T2)
Beisatz: Unter diesem Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Kontakt mit dem anderen (nicht obsorgeberechtigten) Elternteil als Recht des Kindes zu verstehen ist und Besuchskontakte zu diesem Elternteil in aller Regel seinem Wohl entsprechen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128592
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0020OB00153_12G0000_002