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Rechtssatz RS0128592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128592

Geschäftszahl

2Ob153/12g

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Die allein mit der Obsorge betraute Person kann als Ort, an dem sich das Kind aufzuhalten hat, grundsätzlich auch das Ausland bestimmen und zwar uU selbst dann, wenn dadurch die Ausübung eines Besuchsrechts erschwert wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Bem.: Vgl 10 Ob 25/00z; 1 Ob 274/00a. (T1) Beisatz: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf keinesfalls gegen das Kindeswohl ausgeübt werden. (T2) Beisatz: Unter diesem Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Kontakt mit dem anderen (nicht obsorgeberechtigten) Elternteil als Recht des Kindes zu verstehen ist und Besuchskontakte zu diesem Elternteil in aller Regel seinem Wohl entsprechen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128592

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0020OB00153_12G0000_002