Rechtssatz RS0128595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128595
Entscheidungsdatum
29.11.2012
Norm
ABGB §879 BIIh
ABGB §879 BIIo
ÖFB-Regulativ §8 Abs4
ÖFB-Regulativ §9 Abs1
ÖFB-Regulativ §10 Abs2
ÖFB-Regulativ §10 Abs3
Rechtssatz
Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB‑Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 157/12w
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 157/12w
Bem: Mit Hinweis auf EuGH C-325/08, Olympique Lyonnais, Rz 41, demzufolge die Aussicht auf die Erlangung einer Ausbildungsentschädigung geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. (T1); Veröff: SZ 2012/135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128595
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121129_OGH0002_0020OB00157_12W0000_003