Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128595×

Rechtssatz RS0128595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128595

Geschäftszahl

2Ob157/12w

Entscheidungsdatum

29.11.2012

Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §879 BIIo
ÖFB-Regulativ §8 Abs4
ÖFB-Regulativ §9 Abs1
ÖFB-Regulativ §10 Abs2
ÖFB-Regulativ §10 Abs3

Rechtssatz

Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB‑Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 157/12w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 157/12w
    Bem: Mit Hinweis auf EuGH C-325/08, Olympique Lyonnais, Rz 41, demzufolge die Aussicht auf die Erlangung einer Ausbildungsentschädigung geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. (T1); Veröff: SZ 2012/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128595

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121129_OGH0002_0020OB00157_12W0000_003