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Entscheidung 2 Ob 157/12w×

Entscheidung 2 Ob 157/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016712 Rechtssatz 29.06.1988Zivilrecht
Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinigen und beachtliche finanzielle …
RS0028060 Rechtssatz 04.04.1968Zivilrecht
Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwandes zu dem ein anderer auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden (wie Stanzl in Klang 2. Auflage IV 927, Ehrenzweig, Schuldverh …
RS0036035 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Auch wenn ein Rekurs im Endergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären, wenn das Rechtsmittel die Klärung irgendeiner weiteren Frage bewirkt hat (so schon 2 Ob 463/57 = EvBl 1958/28).
RS0104142 Rechtssatz 30.11.1977Zivilrecht
Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.
RS0107944 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Das "Verleihen" des Spielers eines Sportvereins an einen anderen Verein bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Spielers. Fehlt diese, dann ist ein zwischen den beiden Vereinen abgeschlossener "Leihvertrag" rechtsunwirksam.
RS0128593 Rechtssatz 29.11.2012Zivilrecht
Ein nicht dem ÖFB‑Regulativ Unterworfener kann über keine den Spieler betreffende Transferrechte verfügen. Als solcher ist demjenigen auch die Geltendmachung einer „Leihgebühr“ für die befristete „Freigabe“ des Spielers auf Grundlage des § 8 Abs 5 ÖFB‑Regul …
RS0128594 Rechtssatz 29.11.2012Zivilrecht
Schuldner nach § 1042 ABGB ist, wer aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung verpflichtet war und sich diese ‑ endgültig oder vorläufig ‑ erspart.
RS0128595 Rechtssatz 29.11.2012Zivilrecht
Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB‑Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz e …