Rechtssatz RS0128626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128626
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Norm
AngG §27 E2
BEinstG §8 Abs4
GewO 1859 §82 litb
DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §39 Abs2 litf
Rechtssatz
Ein Dienstnehmer, dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859 oder nach § 39 Abs 2 lit f DBO nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (§ 8 Abs 4 lit b BEinstG), sondern der begünstige Behinderte aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist.Ein Dienstnehmer, dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd Paragraph 2, BEinstG zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG, Paragraph 82, Litera b, GewO 1859 oder nach Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, DBO nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG), sondern der begünstige Behinderte aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128626
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20130221_OGH0002_009OBA00127_12K0000_001