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Rechtssatz RS0128633×

Rechtssatz RS0128633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128633

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Rechtssatz

Mit dem Ersatzanspruch nach Paragraph 33, JWG macht der JWT im Grunde und iSd Paragraph 1042, ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(n) Eltern(‑teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd Paragraph 215, ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/12t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 157/12t
    Beisatz: Hier: Unterbringung in einem Krisenzentrum. (T1)
  • 4 Ob 47/13k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 47/13k
    Auch; Beisatz: Hier: Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. (T2)
    Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG. (T3)
  • 4 Ob 191/15i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 191/15i
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. (T4)
  • 4 Ob 156/19y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 156/19y
    Vgl; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. (T5)
  • 1 Ob 263/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023 1 Ob 263/22s
    vgl; Beisatz: Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten. (T6)
    Anm: Vgl so bereits 4 Ob 156/19y.
  • 5 Ob 187/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2024 5 Ob 187/23w
    Beisatz wie T6
  • 3 Ob 159/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 159/24i
    vgl; Beisatz: Hier: § 44 iVm § 42 StKJHG (T7)
  • 10 Ob 36/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 36/25d
    Beisatz wie T6
  • 8 Ob 147/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 147/24m
    Beisatz wie T6

Schlagworte

Regress des Jugendwohlfahrtsträgers, einstweilige Maßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128633

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20130214_OGH0002_0050OB00157_12T0000_001