Rechtssatz RS0128647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128647
Entscheidungsdatum
14.11.2012
Rechtssatz
Nach § 5d Abs 2 KSchG bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (§ 5f Abs 1 Z 1 KSchG) einer schriftlichen oder einer auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e einschließlich § 5f Z 1 KSchG. Rechtzeitig kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine „vorzeitige“ Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere Lieferung unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.Nach Paragraph 5 d, Absatz 2, KSchG bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (Paragraph 5 f, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) einer schriftlichen oder einer auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e, einschließlich Paragraph 5 f, Ziffer eins, KSchG. Rechtzeitig kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine „vorzeitige“ Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere Lieferung unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128647
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121114_OGH0002_0070OB00084_12X0000_001