Rechtssatz RS0128651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128651
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Medienkontakte, die Richter mit Bezug auf Zivil- und Strafverfahren, in denen sie selbst als Richter mitwirken, unterhalten, sind nicht nur pflichtwidrig. Da nämlich die verletzte Pflicht auf das zentrale Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in von persönlichen Interessen losgelöstes richterliches Handeln zielt, beschädigen auf konkrete Verfahren, an denen der Richter selbst mitwirkt oder in jüngster Zeit mitgewirkt hat, bezogene, nicht dienstlich veranlasste Äußerungen, in derart erheblichem Maß das Ansehen des richterlichen Berufsstands, dass jedenfalls die von § 101 Abs 1 RStDG für die Bewertung eines solchen Verhaltens als Dienstvergehen erforderliche Art und Schwere dann erreicht wird, wenn sie eine Bewertung des prozessualen Verhaltens eines durch die Äußerung betroffenen Beschuldigten beinhaltet.Medienkontakte, die Richter mit Bezug auf Zivil- und Strafverfahren, in denen sie selbst als Richter mitwirken, unterhalten, sind nicht nur pflichtwidrig. Da nämlich die verletzte Pflicht auf das zentrale Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in von persönlichen Interessen losgelöstes richterliches Handeln zielt, beschädigen auf konkrete Verfahren, an denen der Richter selbst mitwirkt oder in jüngster Zeit mitgewirkt hat, bezogene, nicht dienstlich veranlasste Äußerungen, in derart erheblichem Maß das Ansehen des richterlichen Berufsstands, dass jedenfalls die von Paragraph 101, Absatz eins, RStDG für die Bewertung eines solchen Verhaltens als Dienstvergehen erforderliche Art und Schwere dann erreicht wird, wenn sie eine Bewertung des prozessualen Verhaltens eines durch die Äußerung betroffenen Beschuldigten beinhaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128651
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_001