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Rechtssatz RS0128651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128651

Geschäftszahl

Ds2/13

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Medienkontakte, die Richter mit Bezug auf Zivil- und Strafverfahren, in denen sie selbst als Richter mitwirken, unterhalten, sind nicht nur pflichtwidrig. Da nämlich die verletzte Pflicht auf das zentrale Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in von persönlichen Interessen losgelöstes richterliches Handeln zielt, beschädigen auf konkrete Verfahren, an denen der Richter selbst mitwirkt oder in jüngster Zeit mitgewirkt hat, bezogene, nicht dienstlich veranlasste Äußerungen, in derart erheblichem Maß das Ansehen des richterlichen Berufsstands, dass jedenfalls die von Paragraph 101, Absatz eins, RStDG für die Bewertung eines solchen Verhaltens als Dienstvergehen erforderliche Art und Schwere dann erreicht wird, wenn sie eine Bewertung des prozessualen Verhaltens eines durch die Äußerung betroffenen Beschuldigten beinhaltet.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/13
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128651

Im RIS seit

02.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_001