Rechtstracker.at
Entscheidung Ds 2/13×

Entscheidung Ds 2/13

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0128651 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Medienkontakte, die Richter mit Bezug auf Zivil- und Strafverfahren, in denen sie selbst als Richter mitwirken, unterhalten, sind nicht nur pflichtwidrig. Da nämlich die verletzte Pflicht auf das zentrale Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in von p …
RS0128652 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Die Schuldfrage (§ 101 Abs 1 RStDG) hängt nicht vom Verhalten des Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren ab. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung kann daher nur die Sanktionsfrage (§ 104 Abs 1 und 2 RStDG) beeinflussen.
RS0128653 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Der Wegfall der Möglichkeit zur Verhängung einer Ordnungsstrafe durch BGBl I 2011/140 hat die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens in § 101 Abs 1 RStDG unberührt gelassen.
RS0128654 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Der Begriff "Verhängung einer Disziplinarstrafe" (von deren "Ausspruch" [im Sinn des § 260 Abs 1 Z 3 StPO] nach § 101 Abs 3 erster Satz RStDG abgesehen werden kann) meint Schuldspruch im Sinn des § 260 Abs 1 Z 2 StPO.
RS0128655 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Richterausgeschlossenheit auf die vom Gesetz selbst verlangte Teilnahme am Verweisungsbeschluss zu gründen, unterstellt dem (den durch § 115 Abs 2 erster Satz RStDG verwiesenen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO gegenüber speziellen) RStDG - ohne Beleg - (g …
RS0128656 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruches ü …
RS0128657 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Da in Betreff von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarer …
RS0128658 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Dass das Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertret …