Rechtssatz RS0128652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128652
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Die Schuldfrage (§ 101 Abs 1 RStDG) hängt nicht vom Verhalten des Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren ab. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung kann daher nur die Sanktionsfrage (§ 104 Abs 1 und 2 RStDG) beeinflussen.Die Schuldfrage (Paragraph 101, Absatz eins, RStDG) hängt nicht vom Verhalten des Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren ab. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung kann daher nur die Sanktionsfrage (Paragraph 104, Absatz eins und 2 RStDG) beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128652
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_002