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Rechtssatz RS0128655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128655

Geschäftszahl

Ds2/13

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Richterausgeschlossenheit auf die vom Gesetz selbst verlangte Teilnahme am Verweisungsbeschluss zu gründen, unterstellt dem (den durch Paragraph 115, Absatz 2, erster Satz RStDG verwiesenen Vorschriften der Paragraphen 43 bis 45 StPO gegenüber speziellen) RStDG - ohne Beleg - (gesetzesplangemäßen) inneren Widerspruch. Richterausgeschlossenheit unter diesem Blickwinkel scheidet demnach aus. Verfassungskonforme Auslegung setzt nämlich voraus, dass deren Ergebnis im äußersten Wortsinn der auszulegenden Vorschrift Deckung findet. Mit der Behauptung von Verfassungswidrigkeit wird Richterausgeschlossenheit als Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht, weil ein in erster Instanz erkennendes Gericht mit der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes keinen Rechtsfehler begeht (Artikel 89, Absatz eins, B-VG). Anfechtung des Paragraph 115, RStDG wegen Bedenken gegen dessen Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit (infolge Verstoßes gegen den gerichtliche Unabhängigkeit garantierenden Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK) entfällt schon unter dem Aspekt der Rechtsnatur des Berufungsverfahrens, das auf eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache abzielt, sodass sich Erwägungen zur Anwendbarkeit der reklamierten Grundrechtsverheißung auf Disziplinarverfahren ohne Strafausspruch erübrigen.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/13
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128655

Im RIS seit

02.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_005