Rechtssatz RS0128657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128657
Entscheidungsdatum
13.04.2026
Rechtssatz
Da in Betreff von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (§ 139 Abs 1 RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (§ 139 Abs 2 RStDG), besteht Bindung an das Berufungsvorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf eine dem § 89 Abs 2b StPO vergleichbare Vorschrift, wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“ nicht bestehe.Da in Betreff von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Ziffer eins, StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (Paragraph 139, Absatz eins, RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (Paragraph 139, Absatz 2, RStDG), besteht Bindung an das Berufungsvorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf eine dem Paragraph 89, Absatz 2 b, StPO vergleichbare Vorschrift, wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“ nicht bestehe.
Entscheidungstexte
- Ds 2/13
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13
- Ds 26/13
Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13
- Ds 31/13
Entscheidungstext OGH 08.05.2014 Ds 31/13
Auch
- 2 Ds 1/17w
Entscheidungstext OGH 03.07.2017 2 Ds 1/17w
Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 139 Abs 2 RStDG meint (nur) die „Umstände, durch die sie [die Berufung] begründet werden soll“, nicht auch das Anfechtungsziel einer (hier: zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. (T1)
- 2 Ds 4/17m
Entscheidungstext OGH 03.10.2017 2 Ds 4/17m
Vgl aber; Beisatz: Die Bindung des Obersten Gerichtshofs an die Argumentation des Berufungswerbers findet jedoch im Bereich vorliegender Nichtigkeitsgründe insoweit keine Entsprechung, als der Oberste Gerichtshof sich nicht gehindert sieht, eine verfehlte rechtliche Beurteilung der Schuldfrage aus eigenem wahrzunehmen, wenn er sich aus Anlass einer Berufung davon überzeugt. (T2)
- 2 Ds 6/17f
Entscheidungstext OGH 03.10.2017 2 Ds 6/17f
Auch
- 2 Ds 5/17h
Entscheidungstext OGH 03.10.2017 2 Ds 5/17h
Auch
- 2 Ds 1/18x
Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Ds 1/18x
- 2 Ds 3/19t
Entscheidungstext OGH 04.07.2019 2 Ds 3/19t
- 2 Ds 2/19w
Entscheidungstext OGH 04.07.2019 2 Ds 2/19w
- 23 DS 5/24y
Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 DS 5/24y
vgl; Beisatz wie T2
- 2 Ds 1/26h
Entscheidungstext OGH 13.04.2026 2 Ds 1/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128657
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_007