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Entscheidung 2 Ds 1/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

2Ds1/26h

Entscheidungsdatum

13.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 13. April 2026 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, Mag. Lendl und Mag. Wurzer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Schacherreiter in der Disziplinarsache gegen *, Richter des Bezirksgerichts *, wegen des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG über die Berufungen des Beschuldigten und des Disziplinaranwalts gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 24. November 2025, GZ 114 Ds 4/23x-83, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Bauer, und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Beschuldigten wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung des Disziplinaranwalts wird die Geldstrafe auf zwei Monatsbezüge erhöht.

Dem Beschuldigten fallen auch die mit 500 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Richter des Bezirksgerichts *, des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er die ihm durch Paragraph 57, Absatz eins und 3 RStDG sowie Paragraph 57 a, RStDG auferlegten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, und seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, dadurch verletzt, dass er

(1) am 28. September 2020 in der Tagsatzung zur Personensorgesache AZ * des Bezirksgerichts * die Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft * * E* mit den Worten „Halten Sie den Mund, stören Sie die Verhandlung nicht“, anherrschte,

(2) am 5. Juli 2021 anlässlich einer Dienstbesprechung die damalige Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichts * im Beisein anderer Richterinnen und Richter in der Diskussion über die Neuverteilung der Verlassenschaftssachen der „Mauschelei“ bezichtigte und anschließend die noch im Gange befindliche Besprechung mit der Äußerung, er lasse sich „nicht auf den Kopf scheißen“, verließ, wobei er wegen des zu (1) beschriebenen Verhaltens bereits am 10. Oktober 2020 von der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, Geo über die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 Geo in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, RStDG belehrt worden war,

(3) am 22. September 2021 in der Tagsatzung zur Scheidungssache AZ * des Bezirksgerichts * auf Nachfragen des unvertretenen Antragstellers * S* hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vertagung mit der Äußerung „Fragen Sie nicht so deppert“ reagierte, wobei er bereits am 4. August 2021 wegen des zu (2) beschriebenen Verhaltens von der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz (neuerlich) gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, Geo über die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 Geo in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, RStDG belehrt worden war,

(4) im Zeitraum von Mai 2019 bis zum August 2023 in den Rechtssachen AZ *, AZ *, AZ *, AZ *, AZ *, AZ *, AZ *, AZ * und AZ * je des Bezirksgerichts * in insgesamt fünfzehn Fällen unvertretbare Verzögerungen bei der Bestimmung und Auszahlung der Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern von bis zu annähernd drei Jahren bewirkte,

(5) in der Rechtssache AZ * des Bezirksgerichts * das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil erst nach einem Fristsetzungsantrag der Klägerin am 28. Februar 2022 und solcherart rund siebeneinhalb Monate nach Entscheidungsreife ausfertigte,

(6) in der Personensorgesache AZ * des Bezirksgerichts * über einen am 5. Juli 2021 eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Kontaktrechtsregelung nach mehr als sieben Monaten am 18. Februar 2022 entschied,

(7) in der Pflegschaftssache AZ * des Bezirksgerichts * über die Rechnungslegungen der Erwachsenenvertreterin für die Jahre 2020 (eingebracht am 29. Jänner 2021) und 2021 (eingebracht am 31. Jänner 2022) erst am 31. Mai 2022 einen ersten Beschluss sowie nach dessen Aufhebung durch den zuständigen Rechtsmittelsenat nach Verfahrensergänzung am 23. Dezember 2022 einen zweiten Beschluss fasste und dessen Rechtskraft ungeprüft bestätigte, obwohl ein Zustellhindernis per 3. Jänner 2023 ausgewiesen war und ihm die Erwachsenenvertreterin mitgeteilt hatte, den Beschluss nicht erhalten zu haben,

(8) in der Scheidungssache AZ * des Bezirksgerichts * durch den Ausspruch der Scheidung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, EheG nicht beachtete, obwohl er bereits in den Verfahren AZ * und AZ * des Bezirksgerichts * vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass zufolge der genannten Bestimmung der Ausspruch des Alleinverschuldens der klagenden Partei mangels Erhebung einer Widerklage nicht möglich ist, sowie

(9) in der Pflegschaftssache AZ * des Bezirksgerichts *

a) die vom Erwachsenenvertreter in der Höhe von insgesamt 16.917,84 Euro (ES 24) begehrte Entschädigung (samt Aufwandsersatz) für den Zeitraum vom Jänner 2020 bis zum Dezember 2021 ohne Teilabweisung und ohne eine Paragraph 39, AußStrG entsprechende Begründung mit (bloß) 6.867,93 Euro (ES 24) bestimmte und

b) die Regelungen der Paragraphen 119 und 120 AußStrG missachtete, obwohl er vom Rechtsmittelgericht bereits zuvor mehrfach auf die genannten Bestimmungen hingewiesen worden war.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Die dagegen erhobene Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld geht fehl.

[4]         Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 139, Absatz eins, erster Fall RStDG) erfasst wird. Letztere meint demnach im RStDG die Berufungspunkte des Paragraph 464, Ziffer eins und 2 erster Fall StPO (RIS-Justiz RS0128656).

[5]         Im Regelungsbereich des Paragraph 464, Ziffer eins, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz eins, RStDG) ist die Frage, ob die Berufung einen Nichtigkeitsgrund mit hinreichender Deutlichkeit anspricht, nicht nach der von der Beschwerde gewählten Bezeichnung, sondern nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung zu beantworten vergleiche RIS-Justiz RS0117437).

[6]         Fallbezogen stützt sich die Berufung erkennbar auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), womit das unter dem Aspekt vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO) erstattete Vorbringen nach der Systematik des Berufungsverfahrens insgesamt vor jenem wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) zu behandeln ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 476, Rz 9).

[7]         Der Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 82 S 460) des Antrags auf Vernehmung des „* K*, p.A. Volksanwaltschaft“ zum Beweis dafür, dass „Verfahrensverzögerungen des Disziplinarbeschuldigten auch auf eine mangelhafte Organisation des BG * zurückzuführen“ seien (ON 82 S 459 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Unter dem Aspekt des insoweit (der Sache nach) herangezogenen Nichtigkeitsgrundes muss dem in Rede stehenden Beweisantrag nämlich zu entnehmen sein, warum die begehrte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (RIS-Justiz RS0107040 [T9], RS0116503 [T2 und T10] sowie RS0118444 [T4 und T5], vergleiche auch Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO). Diesen Erfordernissen wird das – im Übrigen auf keines der den Vorwürfen der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Verfahren Bezug nehmende – Beweisbegehren nicht gerecht.

[8]              Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[9]         Gleiches gilt für die Kritik an der Begründung des den angesprochenen Beweisantrag abweisenden Beschlusses, weil der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis abstellt (RIS-Justiz RS0121628).

[10]       Ein unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) angesprochenes „Schreiben der Volksanwaltschaft vom 28. 12. 2023“ ist nach der Aktenlage nicht in der mündlichen Verhandlung vorgekommen (siehe insb ON 82 S 460 f), womit das Erstgericht bei Fällung seines Erkenntnisses auf ein solches Schreiben nicht Rücksicht zu nehmen hatte (Paragraph 136, RStDG).

[11]       Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschuldigten zu den ihm angelasteten Verfahrensverzögerungen (4 bis 7) keineswegs übergangen, sondern – den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend und solcherart auch aus dem Blickwinkel des vierten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mängelfrei (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – dargelegt, aus welchen Gründen es zu von dieser Verantwortung abweichenden Feststellungen gelangte (ES 30 bis 34). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details der Verantwortung des Beschuldigten war aus dem Blickwinkel der Urteilsvollständigkeit nicht geboten (RIS-Justiz RS0098377 [insb T17]).

[12]       Da in Betreff von Berufungen nach der StPO, – mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO) – keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen richterliche Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (Paragraph 139, Absatz eins, RStDG) auch jene gilt, die Umstände, durch welche die Berufung begründet werden soll, bestimmt anzugeben (Paragraph 139, Absatz 2, RStDG), besteht im richterlichen Disziplinarverfahren auch hinsichtlich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) Bindung an das Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0128657; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG, StAG I5 [2021] Paragraph 139, RStDG Rz 16 und Paragraph 140, RStDG Rz 2). Diesbezüglich ist das Vorbringen daher nur insofern einer meritorischen Erledigung zugänglich, als es erkennen lässt, den Ersatz welcher konkreten, in den Entscheidungsgründen festgestellten und den Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragenden Tatsachen sie aus welchen Gründen begehrt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 464, Rz 6 und 8).

[13]          Nach den Feststellungen des Disziplinargerichts zum Faktum 1 tätigte der Beschuldigte insoweit vorsätzlich eine unqualifizierte, herablassende und abwertende Äußerung, wobei auch die aus der öffentlichen Verhandlungssituation resultierende Publizität und die damit verbundene Eignung, das Ansehen des richterlichen Berufsstandes zu schmälern, von seinem Vorsatz umfasst waren (ES 7 f). Hievon ausgehend bezieht sich das Berufungsbegehren, den objektiven Wortlaut der Äußerung „Halten Sie den Mund, stören Sie die Verhandlung nicht“ durch jenen „Halten Sie den Mund, lassen Sie mich arbeiten, Sie können später Fragen stellen“, zu ersetzen, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen zu den zur Tatzeit gebotenen COVID-19-Schutzmaßnahmen lässt keinen Konnex zum herangezogenen Berufungspunkt erkennen.

[14]          Auch das Bekämpfen der Annahme zum Faktum 2, das Verhalten des Beschuldigten habe das „Betriebsklima“ am Bezirksgericht * gestört (ES 9), scheitert bereits an der Relevanzprüfung. Maßgebend für die Subsumtion als Dienstvergehen sind insoweit nämlich die Feststellungen, wonach der Beschuldigte bewusst und gewollt darauf zielte, die Vorsteherin des Bezirksgerichts * durch die eingangs wiedergegebenen Äußerungen „auf einer persönlichen Ebene, weit ab von sachlicher Kritik in Anwesenheit des richterlichen Personals in ihrer Funktion als Vorgesetzte beleidigend herab zu qualifizieren und ihr ohne Tatsachensubstrat unsachliche Motive bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte vorzuwerfen“ (ES 8 f).

[15]          Indem die Berufung zum Faktum 3 die insoweit wesentliche Äußerung mit der Behauptung bestreitet, der Zeuge S* habe seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung relativiert, entfernt sie sich vom Akteninhalt (ON 82 S 453 bis 456).

[16]          Soweit die Berufung Umstände ins Treffen führt, die eine besondere Belastung des Beschuldigten verdeutlichen sollen, ist sie auf die Ausführungen des Erstgerichts zur ausgewogenen Aktenverteilung beim Bezirksgericht * sowie zum überregionalen und bundesweiten Auslastungsvergleich (ES 11 f und 30 f) und auf die umfangreichen Erwägungen zu den als erwiesen angenommenen Ursachen für die dem Beschuldigten konkret zur Last liegenden Verfahrensverzögerungen (ES 12 ff und 31 ff) zu verweisen.

[17]       Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld verfehlt daher insgesamt (Paragraph 464, Ziffer eins und 2 erster Fall StPO) ihr Ziel.

[18]       Das Erstgericht verhängte über den Beschuldigten gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs und wertete dabei den Umstand, dass die fortgesetzten Pflichtverletzungen „das für eine Qualifikation zum Dienstvergehen erforderliche Ausmaß deutlich übersteigen“, sowie den Umfang der und die unterschiedlichen Arten an Verfahrensverzögerungen als erschwerend (ES 36), die unverhältnismäßig lange Dauer des Disziplinarverfahrens als mildernd (ES 37).

[19]          Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Disziplinaranwalts, nicht jedoch jener des Beschuldigten, kommt Berechtigung zu.

[20]       Die Berufung des Beschuldigten bringt zutreffend vor, dass die Wiederholung strafbaren Verhaltens und ein langer Deliktszeitraum im Strafgesetzbuch unter einem Erschwerungstatbestand (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zusammengefasst werden. Die Schlussfolgerung der Berufung, die Wertung beider Umstände als erschwerend sei unzulässig, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des angesprochenen Erschwerungsgrundes durch das Zusammentreffen mehrerer von ihm erfasster Varianten entsprechend erhöht wird (RIS-Justiz RS0096654 [T1], Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 4).

[21]          Die unverhältnismäßig lange Dauer des Disziplinarverfahrens hat das Disziplinargericht ohnedies mildernd gewertet (ES 37).

[22]       Ein ordentlicher Lebenswandel ist dem Beschuldigten mit Blick auf die gegen ihn vor den gegenständlichen Verfehlungen mehrfach gesetzten disziplinären Maßnahmen (ES 8 bis 10, 12 und 14) nicht zugute zu halten vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 8).

[23]          Die Feststellungen zu den von den Fakten 1 und 2 umfassten Äußerungen gründete das Erstgericht auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen mehrerer Zeugen (ES 27 bis 29). Demzufolge ist im bloßen Zugestehen des objektiven Wortlauts der inkriminierten Äußerungen der von der Berufung insoweit behauptete wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht zu erblicken.

[24]          Warum die „Herausforderungen im Zuge der Corona-Pandemie“ und der Umstand der „Kenntnisnahme der Disziplinaranzeige“ mildernd wirken sollen, bleibt im Dunkeln.

[25]          Die Berufung des Disziplinaranwalts zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht die erschwerenden und die mildernden Umstände zwar vollständig erfasst, aber unrichtig gewichtet hat.

[26]          So lässt schon die bloße Gegenüberstellung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe klar erkennen, dass die Anzahl Ersterer jene Letzterer bei weitem übersteigt. Fügt man dem die inhaltliche Betrachtung an, schlägt überdies zum Nachteil des Beschuldigten aus, dass der aggravierende Umstand der mehrfachen Pflichtverletzung durch die außerordentlich hohe Anzahl an Verfehlungen besonders stark ins Gewicht fällt.

[27]          Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Verfehlungen trotz mehrfacher zuvor gesetzter disziplinärer Maßnahmen und Belehrungen durch Rechtsmittelgerichte gesetzt hat, wodurch eine den disziplinarrechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung zum Ausdruck kommt.

[28]          Hievon ausgehend erweist sich eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen als schuldangemessen.

[29]       Allerdings reicht hier der besondere Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer in die Grundrechtssphäre. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidung in angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist (Grabenwarter/Pabel, EMRK7, Paragraph 24, Rn 83 mwN), was hier unter Berücksichtigung der geringen Komplexität des Falls (dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK7, Paragraph 24, Rn 82) mit Blick auf die zwischen dem Einlangen der Disziplinaranzeige und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegende Zeitspanne von nahezu drei Jahren zu bejahen ist (zur diesbezüglichen Judikatur des EGMR eingehend mwN HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt Artikel 6, MRK Rn 173 ff und 190 ff).

[30]          Der Oberste Gerichtshof erkennt die in der solcherart überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung ausdrücklich an und gleicht sie durch eine Reduktion der Geldstrafe um einen Monatsbezug aus.

[31]       Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 137, Absatz 2, zweiter Satz RStDG in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, letzter Satz RStDG, wobei deren Höhe dem Aufwand des Berufungsverfahrens und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspricht.

Textnummer

E147730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020DS00001.26H.0413.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260413_OGH0002_0020DS00001_26H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung