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Rechtssatz RS0128658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128658

Geschäftszahl

Ds2/13

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Dass das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für sich zu reklamieren. In diesem Sinn stellt sachliche Information durch Medienstellen der Justiz sicher, dass Medien ihrer von Artikel 10, MRK geschützten Rolle als „public watchdog“ gerecht werden können.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/13
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128658

Im RIS seit

02.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_008