Rechtssatz RS0128658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128658
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Dass das Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für sich zu reklamieren. In diesem Sinn stellt sachliche Information durch Medienstellen der Justiz sicher, dass Medien ihrer von Art 10 MRK geschützten Rolle als „public watchdog“ gerecht werden können.Dass das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für sich zu reklamieren. In diesem Sinn stellt sachliche Information durch Medienstellen der Justiz sicher, dass Medien ihrer von Artikel 10, MRK geschützten Rolle als „public watchdog“ gerecht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128658
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_008