Rechtssatz RS0128662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128662
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
§ 207a StGB pönalisiert den Besitz pornographischer Darstellungen (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, deren Definition sich in Abs 4 dieser Bestimmung findet. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des § 207a StGB bedarf es daher jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender (deskriptiver) Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch einer Entscheidung, die sich insoweit in der bloßen Anführung der verba legalia „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ erschöpft, nicht zu entnehmen sind.Paragraph 207 a, StGB pönalisiert den Besitz pornographischer Darstellungen (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, deren Definition sich in Absatz 4, dieser Bestimmung findet. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des Paragraph 207 a, StGB bedarf es daher jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender (deskriptiver) Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch einer Entscheidung, die sich insoweit in der bloßen Anführung der verba legalia „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ erschöpft, nicht zu entnehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128662
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20130409_OGH0002_0140OS00026_13Z0000_001