Rechtssatz RS0128666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128666
Entscheidungsdatum
30.09.2014
Norm
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg
Rechtssatz
In der VO (EG) 883/2004 wird der Begriff der Invalidität nicht näher definiert. Die konkrete Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Leistungen bei Invalidität erbracht werden, liegt daher in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Da es somit an einem gemeinschaftsweit anerkannten Begriff der Invalidität fehlt, entfaltet die Anerkennung eines Invaliditätszustands in einem Mitgliedstaat grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Mitgliedstaaten.In der VO (EG) 883 aus 2004, wird der Begriff der Invalidität nicht näher definiert. Die konkrete Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Leistungen bei Invalidität erbracht werden, liegt daher in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Da es somit an einem gemeinschaftsweit anerkannten Begriff der Invalidität fehlt, entfaltet die Anerkennung eines Invaliditätszustands in einem Mitgliedstaat grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Mitgliedstaaten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 31/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 31/13a
Beisatz: Eine solche Bindungswirkung ist für Österreich auch nicht aus der VO (EG) 883/2004 ableitbar. (T1)
- 10 ObS 115/14f
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 115/14f
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128666
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20130319_OGH0002_010OBS00031_13A0000_001