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Rechtssatz RS0128681×

Rechtssatz RS0128681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128681

Geschäftszahl

1Ob222/12x

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Rechtssatz

Beim „Vermächtnis zur Körperspende“, mit dem der Körper eines Menschen nach dessen Ableben einer medizinischen Universität zur ärztlichen Weiterbildung sowie für die medizinische Wissenschaft „vermacht“ wird, handelt es sich um die Ausübung eines dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, dem Recht auf Freiheit, dem Namensrecht, dem Recht auf Ehre, dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Recht auf Privatsphäre in seiner Bedeutung für dessen Träger vergleichbaren höchstpersönlichen Rechts. Für die Verfügung über den eigenen Leichnam zu wissenschaftlichen und zu Lehrzwecken ist vor dem Tod der betreffenden Person allein deren rechtsgeschäftlicher Wille maßgebend, bei dessen Erklärung eine Vertretung nicht in Betracht kommt. Demzufolge kann auch nicht ein Sachwalter für den Betroffenen Verfügungen über dessen Leichnam treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 222/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 222/12x
    Veröff: SZ 2012/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128681

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0010OB00222_12X0000_001