Rechtssatz RS0128704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128704
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Norm
EuGVVO Art15 Abs1 litc
EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 158/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 158/12t
Bemerkung: EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller. (T1)
- 5 Ob 18/15f
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 18/15f
- 6 Ob 69/18t
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 69/18t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch in Deutschland abrufbare Homepage, auf der auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen wird und erwähnt wird, dass sich die Unternehmerin um Kunden "in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien" kümmert; weiters schickte sie Kostenvoranschläge an den Verbraucher in Deutschland - "Ausrichten" der Tätigkeit (auch) auf Deutschland bejaht. (T2)
- 2 Ob 189/22s
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 189/22s
- 9 Ob 13/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2024 9 Ob 13/24p
vgl
- 4 Ob 22/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 22/25a
vgl; Beisatz: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T3)
- 8 Ob 130/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 8 Ob 130/25p
vgl
- 9 Ob 121/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 121/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128704
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00158_12T0000_002