[10] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[11] 1. Die vom Rekursgericht wie auch vom Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands nach der EuGVVO 2012 liegt nicht vor:
[12] 1.1 Für die Beurteilung, ob im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher ersterer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf irgendeinem Wege auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, „ausrichtet“, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (RS0128705; vgl auch RS0128704). Von diesem – autonom und eng auszulegenden (vgl RS0128703) – Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RS0125252). 1.1 Für die Beurteilung, ob im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher ersterer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera c, EuGVVO 2012 auf irgendeinem Wege auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, „ausrichtet“, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (RS0128705; vergleiche auch RS0128704). Von diesem – autonom und eng auszulegenden vergleiche RS0128703) – Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst vergleiche RS0125252).
[13] Maßgeblich ist daher, ob der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entweder ausschließlich auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Mitgliedstaaten (einschließlich des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers) oder überhaupt auf die gesamte Europäische Union in diesem Sinn „ausrichtet“.
[14] Ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, hat das nationale Gericht im Einzelfall zu beurteilen (9 Ob 13/24p Rz 16 mwN; zu den beim Internetauftritt eines Gewerbetreibenden dafür beispielhaft heranzuziehenden Umständen siehe (9 Ob 13/24p Rz 14 und 15, 8 Ob 130/25p Rz 8 und 9 je mwN).
[15] 1.2 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung beachtet. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Entscheidung 9 Ob 13/24p liegt nicht vor. Die Entscheidung steht mit den dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der erkennende Senat kam darin zum Ergebnis, dass der dortige Beklagte durch seinen (auch in deutscher Sprache gehaltenen) Internetauftritt, insbesondere durch das konkrete Anbieten des Versands von Ersatzteilen für auch von ihm verkaufte Oldtimer innerhalb der gesamten EU (was er auf seiner Webseite mit einer getrennten Auflistung der „Versandkosten Deutschland“ und der „Versandkosten EU“ zum Ausdruck brachte), seinen Willen ausdrückte, mit in der gesamten Europäischen Union – und damit auch in Österreich – wohnenden Verbrauchern Kaufverträge abzuschließen, und damit seine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 (auch) auf Österreich ausrichtete. 1.2 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung beachtet. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Entscheidung 9 Ob 13/24p liegt nicht vor. Die Entscheidung steht mit den dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der erkennende Senat kam darin zum Ergebnis, dass der dortige Beklagte durch seinen (auch in deutscher Sprache gehaltenen) Internetauftritt, insbesondere durch das konkrete Anbieten des Versands von Ersatzteilen für auch von ihm verkaufte Oldtimer innerhalb der gesamten EU (was er auf seiner Webseite mit einer getrennten Auflistung der „Versandkosten Deutschland“ und der „Versandkosten EU“ zum Ausdruck brachte), seinen Willen ausdrückte, mit in der gesamten Europäischen Union – und damit auch in Österreich – wohnenden Verbrauchern Kaufverträge abzuschließen, und damit seine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, EuGVVO 2012 (auch) auf Österreich ausrichtete.
[16] 2. Auch sonst gelingt es dem Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[17] 2.1 Der Kläger will ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auf Österreich daraus ableiten, dass dieser bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Webauftritts mangels Konkretisierung der Hinweise auf das „Ausland“ insbesondere mit Mandanten auf dem Gebiet der gesamten Europäischen Union (und daher auch in Österreich) kontrahieren wolle. Damit übergeht er aber, dass er entsprechendes Vorbringen dazu, dass der Beklagte durch die Ausgestaltung seiner Webseite Kunden in der gesamten Europäischen Union gewinnen habe wollen, erstmals im Revisionsrekurs erstattete. Dieses Vorbringen unterliegt daher dem Neuerungsverbot (vgl RS0053062 [T3]). Darauf war somit nicht näher einzugehen. 2.1 Der Kläger will ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auf Österreich daraus ableiten, dass dieser bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Webauftritts mangels Konkretisierung der Hinweise auf das „Ausland“ insbesondere mit Mandanten auf dem Gebiet der gesamten Europäischen Union (und daher auch in Österreich) kontrahieren wolle. Damit übergeht er aber, dass er entsprechendes Vorbringen dazu, dass der Beklagte durch die Ausgestaltung seiner Webseite Kunden in der gesamten Europäischen Union gewinnen habe wollen, erstmals im Revisionsrekurs erstattete. Dieses Vorbringen unterliegt daher dem Neuerungsverbot vergleiche RS0053062 [T3]). Darauf war somit nicht näher einzugehen.
[18] Dasselbe gilt auch für die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, selbst auf österreichischen Webseiten werde die deutschsprachige Domain üblicherweise mit „de“ gekennzeichnet und eine Subdomain „at“ sei unüblich.
[19] 2.2 Soweit der Kläger darauf abzielt, dass sich aus der Verwendung einer deutschen Sprachversion der Webseite eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auf Österreich ergebe, setzt er sich nicht mit der dargestellten gegenteiligen Argumentation des Rekursgerichts auseinander. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge hat auch insoweit keine Überprüfung stattzufinden (vgl RS0043605). 2.2 Soweit der Kläger darauf abzielt, dass sich aus der Verwendung einer deutschen Sprachversion der Webseite eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auf Österreich ergebe, setzt er sich nicht mit der dargestellten gegenteiligen Argumentation des Rekursgerichts auseinander. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge hat auch insoweit keine Überprüfung stattzufinden vergleiche RS0043605).
[20] 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[21] 4. Die Kostenentscheidung im selbständigen Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit (vgl RS0035955 [T17]) beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Dem Beklagten als in Malta ansässigen Rechtsanwalt war jedoch die von ihm – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen (vgl 8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]). 4. Die Kostenentscheidung im selbständigen Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit vergleiche RS0035955 [T17]) beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Dem Beklagten als in Malta ansässigen Rechtsanwalt war jedoch die von ihm – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen vergleiche 8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]).