Rechtssatz RS0128715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128715
Geschäftszahl
2Ob217/12v (2Ob218/12s)
Entscheidungsdatum
20.12.2012
Norm
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art13, Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art28
Rechtssatz
Die mit Art 28 EuGVVO übereinstimmende Regelung der Aussetzung des Verfahrens wegen Sachzusammenhangs bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen die strengeren Voraussetzungen des Art 12 EuUVO nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Partei‑ oder Anspruchsidentität nicht vorliegt, bei unkoordinierter Entscheidung der Gerichte aber dennoch rechtlich unvereinbare oder inhaltlich widersprüchliche Entscheidungen drohen.Die mit Artikel 28, EuGVVO übereinstimmende Regelung der Aussetzung des Verfahrens wegen Sachzusammenhangs bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen die strengeren Voraussetzungen des Artikel 12, EuUVO nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Partei‑ oder Anspruchsidentität nicht vorliegt, bei unkoordinierter Entscheidung der Gerichte aber dennoch rechtlich unvereinbare oder inhaltlich widersprüchliche Entscheidungen drohen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128715
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20121220_OGH0002_0020OB00217_12V0000_007