Rechtssatz RS0128717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128717
Geschäftszahl
2Ob217/12v (2Ob218/12s)
Entscheidungsdatum
20.12.2012
Norm
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art75
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Z2
Rechtssatz
Die Frage, ob in einer Unterhaltssache, wenn das vor dem 18. 6. 2011 angerufene Gericht seine Zuständigkeit nach der EuGVVO zu prüfen hat, das zweite angerufene Gericht sein Verfahren nach Art 12 EuUVO auszusetzen habe, setzt voraus, dass die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EuGVVO und der EuUVO anhängigen Verfahren überhaupt denselben Anspruch betreffen und von denselben Parteien anhängig gemacht worden sind. Ist dies zu verneinen, liegt von vornherein kein Problem der Rechtshängigkeit vor.Die Frage, ob in einer Unterhaltssache, wenn das vor dem 18. 6. 2011 angerufene Gericht seine Zuständigkeit nach der EuGVVO zu prüfen hat, das zweite angerufene Gericht sein Verfahren nach Artikel 12, EuUVO auszusetzen habe, setzt voraus, dass die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EuGVVO und der EuUVO anhängigen Verfahren überhaupt denselben Anspruch betreffen und von denselben Parteien anhängig gemacht worden sind. Ist dies zu verneinen, liegt von vornherein kein Problem der Rechtshängigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128717
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20121220_OGH0002_0020OB00217_12V0000_009