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Rechtssatz RS0128720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128720

Geschäftszahl

2Ob217/12v (2Ob218/12s)

Entscheidungsdatum

20.12.2012

Norm

Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12

Rechtssatz

Wenn der Vater vor dem Gericht eines Mitgliedstaats eine finanzielle Beteiligung der Mutter am Unterhalt der Kinder erst für den künftig möglicherweise eintretenden Fall seines alleinigen Sorgerechts begehrt, während der vor dem österreichischen Gericht geltend gemachte Anspruch den laufenden Unterhalt der Kinder betrifft, sind weder der Gegenstand noch die Grundlagen der beiden Verfahren ident und ist Anspruchsidentität daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 217/12v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 217/12v
    Beisatz: Die Geldunterhaltspflicht des Vaters resultiert hier aus der Tatsache, dass sich die Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter befinden; eine Geldunterhaltspflicht der Mutter käme hingegen nur bei einer Änderung der Betreuungssituation, somit bei einer Änderung des Lebenssachverhalts in Frage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128720

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20121220_OGH0002_0020OB00217_12V0000_012