Rechtssatz RS0128720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128720
Geschäftszahl
2Ob217/12v (2Ob218/12s)
Entscheidungsdatum
20.12.2012
Norm
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12
Rechtssatz
Wenn der Vater vor dem Gericht eines Mitgliedstaats eine finanzielle Beteiligung der Mutter am Unterhalt der Kinder erst für den künftig möglicherweise eintretenden Fall seines alleinigen Sorgerechts begehrt, während der vor dem österreichischen Gericht geltend gemachte Anspruch den laufenden Unterhalt der Kinder betrifft, sind weder der Gegenstand noch die Grundlagen der beiden Verfahren ident und ist Anspruchsidentität daher nicht gegeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 217/12v
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 217/12v
Beisatz: Die Geldunterhaltspflicht des Vaters resultiert hier aus der Tatsache, dass sich die Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter befinden; eine Geldunterhaltspflicht der Mutter käme hingegen nur bei einer Änderung der Betreuungssituation, somit bei einer Änderung des Lebenssachverhalts in Frage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128720
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20121220_OGH0002_0020OB00217_12V0000_012