Rechtssatz RS0128728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128728
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Rechtssatz
Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt ein Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt. Es ändern sich nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nun in einer anderen Währung abzuwickeln hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 22/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
Veröff: SZ 2013/8
- 5 Ob 9/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
Auch; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung durch die Bank zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. (T1)
- 3 Ob 144/18z
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 144/18z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustimmung der Bank zur Konvertierung durch Kunden (so bereits 6 Ob 19/13g). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128728
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_002