Rechtssatz RS0128752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128752
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Norm
ABGB §293
ABGB §298
ABGB §299
ARB 2006 Art23.2.1
ARB 2018 Art23 2.1.2
Rechtssatz
Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (Paragraph 298, ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 17/13w
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
- 7 Ob 96/13p
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
nur: Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. (T1)
Beisatz: Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz. (T2)
Beisatz: Hier: Kostendeckung für einen Anfechtungsprozess nach §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 IO auf Grund des Vertragsrechtsschutzes nach Art 23.2.1 ARB 2008. (T3)
- 7 Ob 193/14d
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 193/14d
Beis wie T2; Beisatz: Von der Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz werden die Mangelfolge‑ oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht die Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind. (T4)
- 7 Ob 164/19x
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 164/19x
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 176/20p
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 176/20p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen nach Art 7.1.12 ARB 2003. (T5)
- 7 Ob 131/22y
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 131/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T6)
- 7 Ob 218/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128752
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20130218_OGH0002_0070OB00017_13W0000_001