Rechtssatz RS0128756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128756
Entscheidungsdatum
26.02.2013
Rechtssatz
Die (sinngemäße) Anwendung des § 34 AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.Die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 34, AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128756
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130226_OGH0002_0100OB00064_12B0000_001