Rechtssatz RS0128806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128806
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach Paragraph 38 a, UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128806
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130417_OGH0002_0070OB00064_13G0000_001