Rechtssatz RS0128833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128833
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten in Art 1 AKKB 2009 ist eine primäre Risikobeschreibung. Maßgebend für das Vorliegen einer Naturgewalt ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf die versicherte Sache. Für eine nur mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versicherte Fahrzeug muss die Beklagte nach Art 1 AKKB 2009 nicht aufkommen.Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten in Artikel eins, AKKB 2009 ist eine primäre Risikobeschreibung. Maßgebend für das Vorliegen einer Naturgewalt ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf die versicherte Sache. Für eine nur mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versicherte Fahrzeug muss die Beklagte nach Artikel eins, AKKB 2009 nicht aufkommen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 76/13x
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 76/13x
Beisatz: Hier: Schadensursache war die durch den indirekten Blitzschlag ausgelöste Überspannung in der Elektrik des Hauses, die sich über das an die Steckdose angeschlossene Batterie‑Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug und dort zum eingetretenen Schaden führte. (T1)
- 7 Ob 42/22k
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 42/22k
Beisatz: Hier: Der Einschlag eines Blitzes in einen in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Verteilerkasten, an den das Fahrzeug nicht angeschlossen war, bewirkte einen plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied, wodurch elektronische Bauteile sofort beschädigt wurden. (T2)
- 7 Ob 213/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 213/24k
Beisatz: Hier: direkter Blitzschlag (T3)
- 7 Ob 205/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 205/25k
nur: Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128833
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20130523_OGH0002_0070OB00076_13X0000_001