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Rechtssatz RS0128833

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128833

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Norm

AKKB 2009 Art1

Rechtssatz

Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten in Artikel eins, AKKB 2009 ist eine primäre Risikobeschreibung. Maßgebend für das Vorliegen einer Naturgewalt ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf die versicherte Sache. Für eine nur mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versicherte Fahrzeug muss die Beklagte nach Artikel eins, AKKB 2009 nicht aufkommen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 76/13x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 76/13x
    Beisatz: Hier: Schadensursache war die durch den indirekten Blitzschlag ausgelöste Überspannung in der Elektrik des Hauses, die sich über das an die Steckdose angeschlossene Batterie‑Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug und dort zum eingetretenen Schaden führte. (T1)
  • 7 Ob 42/22k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 42/22k
    Beisatz: Hier: Der Einschlag eines Blitzes in einen in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Verteilerkasten, an den das Fahrzeug nicht angeschlossen war, bewirkte einen plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied, wodurch elektronische Bauteile sofort beschädigt wurden. (T2)
  • 7 Ob 213/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 213/24k
    Beisatz: Hier: direkter Blitzschlag (T3)
  • 7 Ob 205/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 205/25k
    nur: Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128833

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20130523_OGH0002_0070OB00076_13X0000_001