Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Betriebs- und ein Hallengebäude befinden. Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Betriebsversicherungsvertrag, welcher unter anderem eine Sturmschadenversicherung enthält. Die Versicherungssumme aus der Sturmschadenversicherung betrug laut Polizze vom 28. 3. 2018 für das Betriebsgebäude 1.060.000 EUR und für das Hallengebäude 310.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (Fassung 1995, ABS) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung (Fassung 1995, AStB) zu Grunde.
[2] Die ABS lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1 – Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten.(2) Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss sind in den Paragraphen 16 bis 21 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten.
Artikel 2 – Erhöhung der Gefahr
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz eins, genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
[…]
(4) Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr sind in §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.(4) Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr sind in Paragraphen 23 bis 31 VersVG enthalten.
Artikel 3 – Sicherheitsvorschriften
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhöhung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr Anwendung.
[…]
Artikel 12 – Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, rechtskräftige Verurteilung
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
[…]“
[3] Die AStB lauten auszugsweise wie folgt:
„Art. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden„"Art". 1 – Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz und Erdrutsch.
(2) Im Sinne dieser Bedingungen sind
[…]
c) Schneedruckschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden.
[…]
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Abs. (1) genannten Schadenereignisse beruht oder
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf Niederschlagswässer, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die durch die – im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile bzw. durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringen oder
[…]
(7) Der Versicherer haftet nicht
[…]
e) für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des Versicherers besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
[…]
Art. 4 – SicherheitsvorschriftenArtikel 4, – Sicherheitsvorschriften
Ergänzung zu Art. 3 ABS:Ergänzung zu Artikel 3, ABS:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Gebäude, vor allem das Dachwerk, laufend instand zu halten.
Diese Sicherheitsvorschrift gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift im Sinne des Art. 3 ABS.Diese Sicherheitsvorschrift gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift im Sinne des Artikel 3, ABS.
Art. 5 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im SchadenfallArtikel 5, – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
(1) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Art. 7.a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7,
[…]
Art. 6 – ErsatzleistungArtikel 6, – Ersatzleistung
(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Art. 10 ABS der Versicherungswert der versicherten Sachen [siehe Art. 2] zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 10, ABS der Versicherungswert der versicherten Sachen [siehe Artikel 2 ], zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
[…]
Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadensfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. […]Für die Wiederherstellung gemäß Litera a,) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadensfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. […]
Art. 7 – Ersatz der AufwendungenArtikel 7, – Ersatz der Aufwendungen
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen.
[…]
(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.“
[4] Der Versicherungsvertrag enthält – auszugsweise wiedergegeben – nachstehende, als „erweiterte Deckungsverbesserungen“ bezeichnete Bestimmungen:
„Anerkennungsklausel – Bei ordnungsgemäßer Antragsaufnahme bzw. Vorhandensein eines Risikoberichtes
(Ergänzung zu Art. 1 der ABS)(Ergänzung zu Artikel eins, der ABS)
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden.
Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen, beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht, sie sind jedoch nach Bekanntwerden unverzüglich zu berichtigen.
[…]“
[5] Im Zeitraum von 1. 12. 2020 bis 25. 1. 2021 kam es in der Region rund um die Liegenschaft der Klägerin zu weit überdurchschnittlichen Schneefällen. Die enormen Schneemassen lösten eine Ausnahmesituation aus und führten zum Einsturz zahlreicher Gebäudedächer.
[6] Die Klägerin investierte zwar mehrere Arbeitsstunden in das Räumen des Schnees von den Gebäudedächern auf ihrer Liegenschaft. Aufgrund des massiven Schneefalls gelang es ihr aber nicht, die hohen Schneemassen zu entfernen. Externe Dienstleister, die Dachflächen von der Schneelast hätten befreien können, waren ausgebucht, sodass die Klägerin solche nicht zeitgerecht beauftragen konnte.
[7] Am 17. 1. 2021 kam es zu einem Wassereintritt im Bereich des Betriebsgebäudes, wodurch das Blechdach, die Decke, die Wand und der Fußboden beschädigt wurden. Am 25. 1. 2021 stürzte sodann das Hallengebäude ein. Dieses Gebäude wies schon davor erhebliche bautechnische Mängel auf. Die Träger und Stützbalken der Halle konnten der Normschneelast nicht standhalten. Die Schäden am Hallengebäude entstanden aufgrund der zu schwach hergestellten Stand- und Tragekonstruktion. Bei statisch normgerechter Ausführung wäre es zu keinem Einsturz gekommen.
[8] Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 412.212,73 EUR sA und erhob ein Feststellungsbegehren. Dazu brachte sie – soweit für das Revisionsverfahren relevant – zusammengefasst vor, die Beklagte sei aufgrund des Schneedruckschadens am Betriebs- und Hallengebäude leistungspflichtig. Am Hallengebäude sei ein Totalschaden eingetreten. Die Klägerin beabsichtige den Wiederaufbau dieses Gebäudes. Dabei sei laut vorliegenden Angeboten mit Abbruchkosten von 74.173,76 EUR und Kosten für den Wiederaufbau von 334.667,78 EUR zu rechnen, sodass die Versicherungssumme als Deckelungsbetrag erreicht sei. Damit sei die (wertgesicherte) Versicherungssumme von 321.670 EUR zu ersetzen. Hinsichtlich des Betriebsgebäudes sei eine Neuwertreparatur gerechtfertigt, welche mit zumindest 30.000 EUR anzusetzen sei. Eine Reparatur sei bislang nicht durchgeführt worden. Zusätzlich begehre die Klägerin hinsichtlich des Betriebsgebäudes den Ersatz von Entfeuchtungskosten sowie von Sanierungskosten laut einer gutachterlichen Schätzung. Darüber hinaus stehe ihr der Ersatz weiterer Aufwendungen und Kosten zu, unter anderem für eigene Schneeräumarbeiten.
[9] Der Risikoausschluss nach Art 1 Abs 7 lit e AStB erfordere einen baufälligen Zustand des Gebäudes. Ein solcher habe nicht vorgelegen. Das Hallengebäude sei wegen einer massiven Überlastung durch Schneedruck eingestürzt. Der Risikoausschluss nach Artikel eins, Absatz 7, Litera e, AStB erfordere einen baufälligen Zustand des Gebäudes. Ein solcher habe nicht vorgelegen. Das Hallengebäude sei wegen einer massiven Überlastung durch Schneedruck eingestürzt.
[10] Die Klägerin habe keine Obliegenheitsverletzung zu verantworten. Bereits vor und auch nach den ersten Schadenseintritten habe sie alles ihr mögliche unternommen, um die Gebäudedächer vom Schnee zu befreien. Sie habe sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen. Der Versicherungsfall sei der Beklagten umgehend gemeldet worden. Eine Erhöhung der Gefahr durch den massiven Schneefall sei der Beklagten ohnehin bekannt gewesen. Ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder Instandhaltungspflichten liege ebenso wenig vor. Das Hallengebäude habe der Bauordnung entsprochen, eine baupolizeiliche Prüfung sei erfolgt. Jedenfalls liege kein grob schuldhaftes Verhalten der Klägerin vor. Der Zustand der Gebäude sei der Beklagten zudem bekannt gewesen. Die Klägerin habe die Liegenschaft im Jahr 2018 mit bereits bestehendem Versicherungsvertrag erworben. In diesem Zusammenhang seien der Beklagten eine Beschreibung und Lichtbilder der versicherten Gebäude übermittelt worden. Eine ihr angebotene Besichtigung habe sie abgelehnt. Die Beklagte habe daraufhin die alte Polizze storniert und eine neue Polizze ausgestellt. Dabei habe sie auch klar zum Ausdruck gebracht, dass das Risiko aus dem bestehenden Versicherungsvertrag bekannt sei und keine weiteren Angaben erforderlich seien. Der Versicherungsvertrag enthalte zudem eine Anerkennungsklausel, wonach der Beklagten bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden seien.
[11] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, der eingetretene Schaden sei nicht kausal auf den Schneedruck zurückzuführen, sondern auf eine zu schwach hergestellte Stand- und Tragkonstruktion der Gebäude. Der Risikoausschluss nach Art 1 Abs 7 lit e AStB sei verwirklicht. Das Hallengebäude sei aufgrund vorhandener Baumängel baufällig gewesen, sodass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Für den Schadenseintritt am Hallengebäude sei allein die mangelhafte Bausubstanz und nicht der Schneedruck kausal gewesen. Auch für mangelhaft hergestellte oder unzureichend instandgehaltene Teile des Betriebsgebäudes bestehe keine Haftung. Der Schaden an diesem Gebäude sei nicht auf Schneedruck, sondern auf die mangelhafte Wartung und Instandhaltung der Dachflächen und einen baufälligen Zustand zurückzuführen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, der eingetretene Schaden sei nicht kausal auf den Schneedruck zurückzuführen, sondern auf eine zu schwach hergestellte Stand- und Tragkonstruktion der Gebäude. Der Risikoausschluss nach Artikel eins, Absatz 7, Litera e, AStB sei verwirklicht. Das Hallengebäude sei aufgrund vorhandener Baumängel baufällig gewesen, sodass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Für den Schadenseintritt am Hallengebäude sei allein die mangelhafte Bausubstanz und nicht der Schneedruck kausal gewesen. Auch für mangelhaft hergestellte oder unzureichend instandgehaltene Teile des Betriebsgebäudes bestehe keine Haftung. Der Schaden an diesem Gebäude sei nicht auf Schneedruck, sondern auf die mangelhafte Wartung und Instandhaltung der Dachflächen und einen baufälligen Zustand zurückzuführen.
[12] Der Klägerin seien mehrfache Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen, welche zur Leistungsfreiheit der Beklagten führten. Sie habe den Schadenseintritt durch die mangelhafte Schneeräumung der Dachflächen grob fahrlässig verursacht. Damit habe sie den Schaden nach Art 12 ABS grob schuldhaft herbeigeführt und gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Weiters habe sie es unterlassen, der Beklagten bereits im Dezember 2020 die Erhöhung der Gefahr durch die Schneelast anzuzeigen. Darüber hinaus habe das Hallengebäude nicht den bautechnischen und statischen Anforderungen oder den Vorgaben der Bauordnung entsprochen und sei insgesamt von einer fehlenden baupolizeilichen Genehmigung auszugehen, wodurch der Schadenseintritt begünstigt worden sei. Die Klägerin habe es unterlassen, das Vorliegen einer Baubewilligung zu überprüfen. Damit liege eine Gefahrenerhöhung im Sinn des Art 2 ABS sowie ein grob sorgfaltswidriger Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und die Instandhaltungspflicht des Versicherungsnehmers nach Art 3 ABS vor. Der Klägerin seien mehrfache Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen, welche zur Leistungsfreiheit der Beklagten führten. Sie habe den Schadenseintritt durch die mangelhafte Schneeräumung der Dachflächen grob fahrlässig verursacht. Damit habe sie den Schaden nach Artikel 12, ABS grob schuldhaft herbeigeführt und gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Weiters habe sie es unterlassen, der Beklagten bereits im Dezember 2020 die Erhöhung der Gefahr durch die Schneelast anzuzeigen. Darüber hinaus habe das Hallengebäude nicht den bautechnischen und statischen Anforderungen oder den Vorgaben der Bauordnung entsprochen und sei insgesamt von einer fehlenden baupolizeilichen Genehmigung auszugehen, wodurch der Schadenseintritt begünstigt worden sei. Die Klägerin habe es unterlassen, das Vorliegen einer Baubewilligung zu überprüfen. Damit liege eine Gefahrenerhöhung im Sinn des Artikel 2, ABS sowie ein grob sorgfaltswidriger Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und die Instandhaltungspflicht des Versicherungsnehmers nach Artikel 3, ABS vor.
[13] Die Anerkennungsklausel beziehe sich auf Fälle der vorvertraglichen Anzeigepflicht und sei hier nicht einschlägig. Auf den Risikoausschluss habe diese Klausel keine Auswirkung. Darüber hinaus komme diese Bestimmung nicht zur Anwendung, weil weder gefahrerhöhende Umstände in den Antrag aufgenommen worden seien noch ein Risikobericht erstellt worden sei. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei auch kein vorbestehender Versicherungsvertrag übernommen, sondern ein Neuvertrag abgeschlossen worden. Eine vorhandene Einsturzgefahr oder statische Probleme hinsichtlich der zu versichernden Gebäude seien der Beklagten nicht angezeigt worden.
[14] Aufgrund der in Art 6 AStB enthaltenen strengen Wiederherstellungsklausel sei der Ersatz mit dem Verkehrswert begrenzt, sofern nicht eine Wiederherstellung binnen drei Jahren sichergestellt sei. Bis zur Vorlage von Rechnungen über die erfolgte Wiederherstellung sei ein über den Verkehrswert hinausgehender Ersatz ausgeschlossen. Der Schaden am Betriebsgebäude rechtfertige darüber hinaus keine Neuwertreparatur, eine partielle Reparatur sei tunlich. Soweit die Klägerin den Ersatz weiterer Aufwendungen begehre, sei das Klagsvorbringen unschlüssig. Die geltend gemachten Kosten für eine Schneeräumung würden die von der Klägerin zu erfüllende allgemeine Verkehrssicherungspflicht betreffen. Es handle sich um Sowiesokosten, die nicht auf die Beklagte überwälzt werden könnten. Aufgrund der in Artikel 6, AStB enthaltenen strengen Wiederherstellungsklausel sei der Ersatz mit dem Verkehrswert begrenzt, sofern nicht eine Wiederherstellung binnen drei Jahren sichergestellt sei. Bis zur Vorlage von Rechnungen über die erfolgte Wiederherstellung sei ein über den Verkehrswert hinausgehender Ersatz ausgeschlossen. Der Schaden am Betriebsgebäude rechtfertige darüber hinaus keine Neuwertreparatur, eine partielle Reparatur sei tunlich. Soweit die Klägerin den Ersatz weiterer Aufwendungen begehre, sei das Klagsvorbringen unschlüssig. Die geltend gemachten Kosten für eine Schneeräumung würden die von der Klägerin zu erfüllende allgemeine Verkehrssicherungspflicht betreffen. Es handle sich um Sowiesokosten, die nicht auf die Beklagte überwälzt werden könnten.
[15] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 372.976,77 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
[16] Das Berufungsgericht gab der dagegen ausschließlich von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Das Erstgericht habe der Klägerin 310.000 EUR für das Hallengebäude, 58.914,27 EUR für das Betriebsgebäude und 4.062,50 EUR an sonstigen Kosten für die Schneeräumung zugesprochen. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel nach Art 6 Abs 2 lit a AStB könnten jedoch vorliegend Kosten der Wiederherstellung nicht zustehen. Die Klägerin habe nämlich gar nicht behauptet, dass bereits verbindliche Verträge über die Wiederherstellung oder Sanierung der Gebäude geschlossen worden wären, sondern sich lediglich auf teilweise eingeholte Angebote gestützt. Dies genüge nicht zur Erfüllung der Wiederherstellungsklausel. Damit sei das Klagebegehren, soweit es auf den Ersatz von Wiederherstellungs- und Sanierungskosten (368.914,27 EUR) gerichtet sei, unschlüssig und schon aus diesem Grund unberechtigt. Den Ersatz eines Zeitwerts der Gebäude habe die Klägerin nicht geltend gemacht, sodass ein solcher Anspruch nicht weiter zu prüfen sei. Ein Ersatz von Kosten für die von der Klägerin durchgeführte Schneeräumung stehe nicht zu, weil der vom Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Rettungsobliegenheit selbst aufgewendete Zeitaufwand nicht ersatzfähig sei. Das Berufungsgericht gab der dagegen ausschließlich von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Das Erstgericht habe der Klägerin 310.000 EUR für das Hallengebäude, 58.914,27 EUR für das Betriebsgebäude und 4.062,50 EUR an sonstigen Kosten für die Schneeräumung zugesprochen. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel nach Artikel 6, Absatz 2, Litera a, AStB könnten jedoch vorliegend Kosten der Wiederherstellung nicht zustehen. Die Klägerin habe nämlich gar nicht behauptet, dass bereits verbindliche Verträge über die Wiederherstellung oder Sanierung der Gebäude geschlossen worden wären, sondern sich lediglich auf teilweise eingeholte Angebote gestützt. Dies genüge nicht zur Erfüllung der Wiederherstellungsklausel. Damit sei das Klagebegehren, soweit es auf den Ersatz von Wiederherstellungs- und Sanierungskosten (368.914,27 EUR) gerichtet sei, unschlüssig und schon aus diesem Grund unberechtigt. Den Ersatz eines Zeitwerts der Gebäude habe die Klägerin nicht geltend gemacht, sodass ein solcher Anspruch nicht weiter zu prüfen sei. Ein Ersatz von Kosten für die von der Klägerin durchgeführte Schneeräumung stehe nicht zu, weil der vom Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Rettungsobliegenheit selbst aufgewendete Zeitaufwand nicht ersatzfähig sei.
[17] Die ordentliche Revision sei zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein bloßer Zeitaufwand, den der Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Rettungsobliegenheit aufwende, ersatzfähig sei.
[18] In ihrer dagegen erhobenen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[19] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.