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Rechtssatz RS0128847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128847

Geschäftszahl

7Ob12/13k; 7Ob103/15w

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Rechtssatz

Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft. Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 12/13k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2013 7 Ob 12/13k
  • 7 Ob 103/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 103/15w
    nur: Eine Allergie ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128847

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20130326_OGH0002_0070OB00012_13K0000_001