Rechtssatz RS0128847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128847
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft. Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 12/13k
Entscheidungstext OGH 26.03.2013 7 Ob 12/13k
- 7 Ob 103/15w
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 103/15w
nur: Eine Allergie ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128847
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20130326_OGH0002_0070OB00012_13K0000_001