Rechtssatz RS0128851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128851
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 11/13b
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
Bemerkung: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2013/55
- 9 ObA 10/18p
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 10/18p
Auch; Beisatz: Hier: Krankenstand während vom Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung nach § 76 NÖ LBG bzw § 36 Abs 1 NÖ LVBG iVm § 71 DPL 1972 einseitig angeordneten Zeitausgleichs. (T2)
- 8 ObA 97/21d
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 97/21d
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht der Unfall des Klägers in der Freistellungsphase bewirkte den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung des Klägers zur Arbeitsleistung. (T3)
Beisatz: Der Dienstnehmer kann nur in jenen Zeiten durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein, in denen eine Arbeitspflicht des Dienstnehmers besteht. (T4)
Beisatz: Schon aufgrund des in § 61 Abs 17 GehG statuierte Verbot bestand in der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht. (T5)
- 9 ObA 17/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 9 ObA 17/25b
Beisatz wie T4
Beisatz: Es besteht kein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung im Fall der Erkrankung während des Zeitausgleichs. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128851
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20130529_OGH0002_009OBA00011_13B0000_001