Rechtssatz RS0128854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128854
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Die Frage nach dem Schutzzweck des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 1993, UVP-G 2000 und UVP-G 2004 ist nach den Kriterien zu beantworten, die der EuGH in seinem Urteil vom 14. 3. 2013, C-420/11, Leth dargelegt hat. Nach diesen kann auch ein Vermögensschaden unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzzweck der Richtlinie 85/337 erfasst sein (Rn 35: Lärmexposition als Folge eines Projekts im Sinn dieser Richtlinie mit erheblichen Auswirkungen auf die Benutzbarkeit eines bewohnten Hauses).Die Frage nach dem Schutzzweck des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 1993, UVP-G 2000 und UVP-G 2004 ist nach den Kriterien zu beantworten, die der EuGH in seinem Urteil vom 14. 3. 2013, C-420/11, Leth dargelegt hat. Nach diesen kann auch ein Vermögensschaden unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzzweck der Richtlinie 85/337 erfasst sein (Rn 35: Lärmexposition als Folge eines Projekts im Sinn dieser Richtlinie mit erheblichen Auswirkungen auf die Benutzbarkeit eines bewohnten Hauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128854
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130521_OGH0002_0010OB00056_13M0000_002