Rechtssatz RS0128862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128862
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Die Einräumung eines Notwegs ist nicht schon dann nach § 4 Abs 3 4. Fall NWG zu versagen, wenn der geltende Bebauungsplan für ein betroffenes Grundstück keine einem solchen Weg ausdrücklich entsprechende Festlegung vorsieht.Die Einräumung eines Notwegs ist nicht schon dann nach Paragraph 4, Absatz 3, 4. Fall NWG zu versagen, wenn der geltende Bebauungsplan für ein betroffenes Grundstück keine einem solchen Weg ausdrücklich entsprechende Festlegung vorsieht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 53/13w
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht (so bereits 1 Ob 63/25h). (T1)
Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt (so bereits 1 Ob 63/25h). (T2)
Beisatz: Auch ob die Erteilung einer Baubewilligung für den beabsichtigten Notweg erforderlich und wahrscheinlich ist, ist keine Vorfrage, die vom Gericht im Notwegverfahren nach § 4 Abs 3 vierter Fall NWG zu prüfen wäre (sofern die Unzulässigkeit nicht offenkundig ist). (T3)
Beisatz: Hier ist die Fläche, die als Zufahrt für PKW und LKW ausgebaut werden soll, aktuell als „Fußweg“ gewidmet. (T4)
Beisatz: Hier: Das Notwegerecht wurde nur für jenen Zeitraum beantragt, bis die dem Grundeigentümer bereits nach der WrBauO auferlegte Pflicht zur Abtretung und Übergabe schlagend wird. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128862
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20130429_OGH0002_0010OB00053_13W0000_001