Rechtssatz RS0128881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128881
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Vertretbare Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten eines bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers, der sich der Kreuzung, deren Ampel für seine Fahrtrichtung bereits "grün" zeigte, genähert hatte und ungeachtet der ungewöhnlichen Verkehrssituation, dass sowohl die in seine Fahrtrichtung fahrenden Linksabbieger in der Kreuzung als vor allem auch die Fahrzeuge im Gegenverkehr standen, in die Kreuzung einfuhr, ohne darauf oder auf das Folgetonhorn zu achten oder das Blaulicht wahrzunehmen, gegenüber dem den Vorrang des Querverkehrs, für den grünes Licht galt, verletzenden Lenker des Einsatzfahrzeugs.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 20/13z
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 20/13z
Bemerkung: Vgl RS0075097; 2 Ob 30/93. (T1)
Beisatz: Eine andere Situation lag im Falle der Entscheidung 2 Ob 30/93 mit einer Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers insofern vor, als dort das vor dem Fahrzeuglenker befindliche Fahrzeug bei „rot“ im Stillstand war. (T2)
- 2 Ob 95/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 95/23v
vgl; Beisatz: Hier: Erstbeklagte hat das für ihn schon aus 54 m vor der Kollisionsstelle erkennbare Blaulicht des Einsatzfahrzeugs übersehen und die unklare Verkehrslage, die sich aufgrund der angehaltenen Fahrzeuge trotz grünen Lichts ergab, nicht berücksichtigt, sodass eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten der Beklagten angemessen erscheint. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128881
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00020_13Z0000_001