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Entscheidung 2 Ob 95/23v×

Entscheidung 2 Ob 95/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035877 Rechtssatz 07.09.1994Zivilrecht
Die (infolge verschiedener Verfahrensabschnitte den Parteien wechselseitig zustehenden) Kosten einer Instanz sind in der Kostenentscheidung zu saldieren.
RS0073521 Rechtssatz 20.12.1988Zivilrecht
Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie ei …
RS0074442 Rechtssatz 15.01.1981Zivilrecht
Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden kö …
RS0074932 Rechtssatz 31.01.1978Zivilrecht
Um den Vorrang des Querverkehrs bei Sichtbehinderung wahren zu können, hat sich der benachrangte Kraftfahrzeuglenker äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen.
RS0075097 Rechtssatz 27.05.1993Zivilrecht
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den …
RS0128881 Rechtssatz 25.04.2013Zivilrecht
Vertretbare Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten eines bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers, der sich der Kreuzung, deren Ampel für seine Fahrtrichtung bereits "grün" zeigte, genähert hatte und ungeachtet der ungewöhnlichen Verkehrssituation, dass …