Rechtssatz RS0128894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128894
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Mehrere auf bestimmte Quoten oder gemeinsam auf eine Quote eingesetzte Erben teilen entsprechend § 554 Satz 2 ABGB mit den gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat. Wollte der Erblasser hingegen über den gesamten Nachlass verfügen, hat er sich aber verrechnet, schließt dies die gesetzlichen Erben aus und die Quoten der Testamentserben erhöhen sich proportional.Mehrere auf bestimmte Quoten oder gemeinsam auf eine Quote eingesetzte Erben teilen entsprechend Paragraph 554, Satz 2 ABGB mit den gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat. Wollte der Erblasser hingegen über den gesamten Nachlass verfügen, hat er sich aber verrechnet, schließt dies die gesetzlichen Erben aus und die Quoten der Testamentserben erhöhen sich proportional.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128894
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00251_12V0000_002