Rechtssatz RS0128897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128897
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
ABGB §554
ABGB §555
ABGB §577
ABGB aF §584
ABGB aF §585
ABGB aF §586
ABGB §594
Rechtssatz
Bei einer unbestimmten Erbseinsetzung von vier Erben kann jeder Einzelne von diesen jeweils nur gültig Zeugnis über die Einsetzung von drei Erben abgeben und somit weder über den wahren Inhalt des Testaments, nämlich die Einsetzung von vier Erben, noch über die richtige Quote der eingesetzten Erben. Auch würden entgegen den zu 6 Ob 177/74 aufgestellten Erfordernissen die Aussagen der Zeugen über den Inhalt der mündlichen Erbeinsetzung nie übereinstimmen, weil jeder Zeuge die Erbseinsetzungen unterschiedlicher Personen bestätigen würde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 251/12v
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 251/12v
Veröff: SZ 2013/44
- 4 Ob 110/14a
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 110/14a
Auch; Beisatz: Die Mutter des Erblassers ist daher als Vorerbin keine fähige Zeugin (§ 594 ABGB) in Rücksicht auf die Zuwendung an die Nacherben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128897
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00251_12V0000_005