Rechtssatz RS0128898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128898
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd § 594 letzter Satz ABGB vorhanden sind.Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd Paragraph 594, letzter Satz ABGB vorhanden sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 251/12v
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 251/12v
Veröff: SZ 2013/44
- 4 Ob 110/14a
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 110/14a
Vgl auch; Beisatz: Die Mutter des Erblassers ist daher als Vorerbin keine fähige Zeugin (§ 594 ABGB) in Rücksicht auf die Zuwendung an die Nacherben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128898
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130425_OGH0002_0020OB00251_12V0000_006