Rechtssatz RS0128910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128910
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Rechtssatz
Die Entschädigungspflicht umfasst auch die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt. Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 45/13w
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w
Veröff: SZ 2013/54
- 4 Ob 89/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
Auch
- 6 Ob 98/13z
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
Auch
- 8 Ob 45/15y
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 45/15y
Auch; Beisatz: Auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten ist verpönt, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt vor allem eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist. (T1)
- 7 Ob 116/15g
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 116/15g
Auch
- 6 Ob 119/15s
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 119/15s
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rückforderungsansprüche können sich außer aus den vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben. (T2)
Beisatz: Die Höhe des Ersatzanspruchs wird durch die Gesamtkaufsumme des Anlegers bestimmt. (T3)
- 1 Ob 117/18i
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Abschlussvermittlung setzt ein privatrechtliches Verhältnis über die Anbahnung einer Geschäftsgelegenheit zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten heraus. Die Organisation des Verkaufs von Wertpapieren über die Börse als „besondere Vertriebsschiene“ ohne Vereinbarung mit dem Anleger fällt nicht darunter. (T4)
- 10 Ob 4/19i
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128910
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20130528_OGH0002_0080OB00045_13W0000_003