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Entscheidung 6 Ob 119/15s×

Entscheidung 6 Ob 119/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041835 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswü …
RS0042031 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend …
RS0042178 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof ist auch dann an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden, wenn erst nach dem Aufhebungsbeschluss in dieser Rechtsfrage eine gegenteilige, ins Spruchrepertorium eingetragene Entscheidung ergangen ist.
RS0126148 Rechtssatz 30.06.2010Zivilrecht
Das „direkte“ Halten von Geldern und Finanzinstrumenten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen löst die Entschädigungshaftung aus, wenn die Mittel wegen des Konkurses nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können. Ein unmittelbares verpöntes …
RS0128910 Rechtssatz 28.05.2013Zivilrecht
Die Entschädigungspflicht umfasst auch die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt. Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.